Universitätsbibliothek
Universitätsbibliothek

Im Unterschied zu den frei im Internet zugänglichen Informationen, die grundsätzlich ebenfalls dem Urheberrecht oder Copyright unterliegen, sind bei den von der Universitätsbibliothek der Med Uni Graz über das Suchportal angebotenen Ressourcen spezielle Regelungen zu beachten. Diese sind entweder allgemein gesetzlich in den nationalen Urheberrechtsgesetzen oder im UG 2002 verankert, in der Benutzungsrichtlinie der Bibliothek spezifiziert oder in den einzelnen Lizenzverträgen der Universität mit den Verlagen festgeschrieben.

§2 (7) Benutzungsrichtlinie

„Für die Einhaltung der Urheber- und sonstigen Immaterialgüterrechte ist der*die Benutzer*in allein verantwortlich. Der*die Benutzer*in verpflichtet sich daher ausdrücklich, der Medizinischen Universität Graz sämtliche im Zusammenhang mit einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreit entstehenden Kosten, gleich aus welchem Titel immer, die im Zusammenhang mit einer durch sie/ihn verursachten rechtswidrigen Vervielfältigung der entlehnten Werke entstehen, zu ersetzen, die Med Uni Graz somit schad- und klaglos zu halten.“

Nutzungsbedingungen elektronischer Ressourcen

Die lizenzierten elektronischen Ressourcen der Med Uni Graz stehen nur Angehörigen der Universität im Sinne des UG2002, d.h. Mitarbeiter*innen, Studierenden und Lehrenden, zur Verfügung. Außerhalb des Universitätsnetzwerkes können Sie diese nur nach Anmeldung mit Ihrem MEDonline-Account lesen.

Für alle anderen Personen ist es aus rechtlichen Gründen nicht möglich Zugang zu den lizenzierten elektronischen Ressourcen außerhalb des Netzwerkes der Universität zu erhalten, da dies in den entsprechenden Lizenzvereinbarungen zwischen der Med Uni Graz und den Verlagen dezidiert ausgeschlossen ist.

In den Räumen der Bibliothek – Stiftingtalstraße 24 – ist der Zugang zu den lizenzierten elektronischen Ressourcen nach erfolgter Registrierung allen gestattet. Dabei sind die Bestimmungen in §7 Benutzungsrichtlinie einzuhalten.

Lizenzverträge

Lizenzverträge können je nach Verlag variieren. Detaillierte Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Bibliotheksmitarbeiter*innen. Universitätsangehörige können diese auch im Virtueller Medizinischer Campus - VMC– nachlesen.

Für Berechtigte ist die Nutzung einzelner Inhalte für den persönlichen Gebrauch sowie für die Lehre und die Forschung im Sinne des § 42 UrhG und des § 42g UrhG unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Jede kommerzielle Nutzung ist untersagt.

Die Vervielfältigung ganzer Werke durch gedruckte oder elektronische Kopien sowie die Weitergabe an Dritte ist nicht möglich.

Das Downloaden elektronischer Inhalte für den eigenen Gebrauch ist unterschiedlich geregelt, ein systematischer Download von Daten und die Integration in andere Datenbanken sind verboten. Bei E-Books bieten die Verlage unterschiedliche Download-Modelle an, welche den Download von einzelnen Kapiteln bis zum gesamten Buch ermöglichen.

Eine Einbindung der Volltexte ins Intranet oder in Lehr- und Lernplattformen ist nur bedingt möglich, das Verlinken auf die Verlagsseite ist vertraglich fast immer gestattet.

Einzelne Zeitschriftenartikel dürfen unter Einhaltung des Urheberrechts zu Lehr- und Forschungszwecken weitergegeben werden.

Ein Verändern, Verkürzen oder Übersetzen der Inhalte und das Löschen von Copyright-Vermerken sind untersagt. 

Open Access und Creative Commons

Beachten Sie, dass auch bei wissenschaftlichen Arbeiten, die Open Access publiziert sind, das Urheberrecht in unterschiedlicher Ausgestaltung gilt und nur bestimmte Werknutzungsarten frei sind. Zahlreiche Publikationen haben Creative Commons Lizenzen, die Auskunft darüber geben, was erlaubt ist.

Rechtliche Regeln für die Nutzung von E-Books

Grundsätzlich gilt bei der Verwendung von gekauften oder lizenzierten Inhalten die Beachtung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

In § 42 Abs 1 und 2 UrhG sind relevante freie Werknutzungen geregelt, die das österreichische Gesetz gewährt.

„Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch

§ 42 (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.

(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

[…]“

Die wesentlichen Aspekte des § 42 Abs 1 und Abs 2 UrhG nochmals zusammengefasst:

  • Die Verwendung der jeweiligen E-Ressource muss an einen (nicht näher definierten) Forschungszweck gebunden sein.
  • Kein kommerzieller Zweck darf dem Gebrauch der E-Ressource zugrunde liegen.
  • Der "eigene Gebrauch“ umfasst auch den eigenen beruflichen Gebrauch.

Vgl.: Zemann in Kucsko/Handing (Hrsg), urheber.recht2 (2017) § 42.

Bestimmungen für die Lehre

Relevant ist hier vor allem § 42g UrhG

„§ 42g Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre

(1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern beziehungsweise Lehrveranstaltungsteilnehmern vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für Filmwerke gilt Abs. 1, wenn seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind.

(3) Für die Vervielfältigung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“

Essentielle Kernelemente des § 42g UrhG:

  • Es muss sich um veröffentlichte Werke gem. § 8 UrhG („mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht […]“) handeln.
  • Diese veröffentlichten Werke dürfen für Zwecke des Unterrichts oder der Lehre vervielfältigt oder zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Nutzung muss zur Veranschaulichung im Unterricht erfolgen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten ist (= Umfangsbegrenzung).
  • Ein abgegrenzter Teilnehmer*innenkreis ist notwendig sowie ein passwortgeschützter Bereich, auf den nur die Teilnehmer*innen der LV zugreifen können.
  • Nach dem letzten Prüfungstermin müssen die Inhalte gelöscht werden.

Vgl.: Appl in Kucsko/Handing (Hrsg), urheber.recht2 (2017) § 42g

Vervielfältigung ganzer Bücher und Zeitschriften

Grundsätzlich untersagt das Vervielfältigungsverbot des § 42 Abs 8 Z 2 UrhG die Vervielfältigung ganzer Bücher und Zeitschriften ohne Zustimmung des*der Rechteinhabers*Rechteinhaberin. In der Rechtsprechung gibt es aber auch keine genau definierte Obergrenze über die „erlaubte“ Prozent- oder Seitenanzahl. Es kommt daher immer auf den jeweiligen Einzelfall an, der notwendige Zweck muss beachtet werden und eher weniger als zu viel ist anzunehmen.

Bücher für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch

Bücher für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch dürfen nach § 42 Abs 6 UrhG nicht vervielfältigt werden. Ob ein Lehrbuch an der Universität unter diese Bestimmung fällt, ist nicht abschließend geklärt und hängt in der Regel vom Einzelfall ab.

Eine Verlinkung auf eine lizenzierte Ressource der Med Uni Graz ist erlaubt, sofern die Ressource nur für Angehörige der Med Uni Graz zugänglich ist.

Versenden mittels E-Mail

Ob Volltexte oder andere Inhalte an dritte Personen per E-Mail versendet werden dürfen (Scholarly Sharing), steht in den einzelnen Vertragsbedingungen der jeweiligen Verlage. Schreiben Sie uns bei Fragen dazu ein E-Mail an elektronische.bibliothek(at)medunigraz.at.

Verwenden von einzelnen Bildern/Abbildungen aus E-Books

Lichtbildwerke sind laut § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 3 UrhG Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, das UrhG ist demnach anzuwenden.

Zitieren kann man ein Lichtbildwerk beim wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen des Großzitats, die allgemeinen Anforderungen für Zitate müssen dabei erfüllt sein. Diese lauten:

  • Das zitierte Werk muss ein veröffentlichtes Werk sein.
  • Der Zitatzweck/die Belegfunktion muss erfüllt sein, demnach sind eigene Gedanken und Ansichten zu belegen, das Bild darf nicht zur reinen Illustration/Veranschaulichung verwendet werden.
  • Die Quelle muss angegeben werden.
  • Grundsätzlich dürfen keine Änderungen am Lichtwerk erfolgen.

Bei Bildern auf denen Personen zu sehen sind, ist das Recht am eigenen Bild gem. § 78 UrhG zu beachten.

Die Abbildung ist in ein wissenschaftliches Werk zu integrieren oder in ein Werk, dass der Wissenschaft dient (Zeitschriftenartikel, Abschlussarbeit). D.h. die Aufnahme in eine Präsentation kann bei richtiger und vollständiger Zitierung zulässig sein, auch eine Verwendung im Sinne § 42g UrhG („Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre“) ist möglich (siehe oben).

Eine Abklärung mit den jeweiligen Rechteinhaber*innen ist immer denkbar.

Vgl.: Mitterer/G. Korn in Kucsko/Handing (Hrsg), urheber.recht2 (2017) § 42f.